VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.11.1993
10 S 854/93
Normen:
StVZO § 15b Abs. 2, § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1994, 190

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.11.1993 (10 S 854/93) - DRsp Nr. 1994/13975

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.11.1993 - Aktenzeichen 10 S 854/93

DRsp Nr. 1994/13975

1. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es nicht darauf an, ob die Aufforderung an den Kraftfahrer, sich zur Klärung von Eignungszweifeln einer theoretischen Fahrprüfung zu unterziehen, zu Recht ergangen ist, wenn der Kraftfahrer der entsprechenden Aufforderung nachgekommen ist. Die Gründe, die zur Anordnung der theoretischen Fahrprüfung geführt haben, können jedoch im Zusammenhang mit der bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers eine Rolle spielen (im Anschluß an BVerwG, Urt. v 18.03.82 - 7 C 69.81-, BVerwGE 65, 157). 2. Die Überwindung der Prüfungsangst ist im Bereich der Fahrerlaubnis - wie auch in sonstigen Bereichen, in denen Prüfungen abgelegt werden - ein allgemeines Eignungskriterium, von dem der Erfolg der Prüfung ebenso abhängt wie vom fachlichen Wissensstand. 3. Prüfungsangst als geltend gemachte Ursache für das Nichtbestehen der theoretischen Fahrprüfung rechtfertigt nicht die Einholung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle zur Ausräumung von Bedenken an der Eignung zum Führen von Kfz, die auf dem Fehlen der erforderlichen theoretischen Kenntnisse des Kraftfahrers beruhen.

Normenkette:

StVZO § Abs. , § Abs. ;