VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.12.1993
10 S 2638/93
Normen:
StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DAR 1994, 170
NZV 1994, 166
VRS 87, 67
VerkMitt 1994, 39
ZfS 1994, 111

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 23.12.1993 (10 S 2638/93) - DRsp Nr. 1995/2026

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 23.12.1993 - Aktenzeichen 10 S 2638/93

DRsp Nr. 1995/2026

"1. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - ist nicht zu entnehmen, daß von Drogenkonsumenten generell nicht mehr ohne vorheriges Drogenscreening die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 15 b Abs. 2 StVZO gefordert werden kann; vielmehr kann auch nach dieser Entscheidung gegebenenfalls, d.h. je nach den Umständen des Einzelfalles, eine medizinisch-psychologische Untersuchung geboten sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für den gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabis oder anderer Drogen bestehen. 2. Eine nicht nur medizinische, sondern auch psychologische Begutachtung ist jedenfalls dann geboten, wenn Zweifel bestehen, ob der gewohnheitsmäßige Konsument von Cannabis Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermag."

Normenkette:

StVG § 4 ; StVZO § 15b;

Gründe: