VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.10.1994 (3 S 1443/93) - DRsp Nr. 1995/9953
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 3 S 1443/93
DRsp Nr. 1995/9953
Im Verkehr mit Taxen erfordert die Annahme eines Betriebssitzes i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG jedenfalls, daß an ihm die Leitung über den Einsatz der Taxen durchgeführt wird, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergeleitet und die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden, die der Genehmigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit gem. §§ 54, 54aPBefG jederzeit zugänglich sein müssen.