VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.10.1994
3 S 1443/93
Normen:
PBefG §§ 26, 47 ;
Fundstellen:
ZfS 1995, 80

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 04.10.1994 (3 S 1443/93) - DRsp Nr. 1995/9953

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1994 - Aktenzeichen 3 S 1443/93

DRsp Nr. 1995/9953

Im Verkehr mit Taxen erfordert die Annahme eines Betriebssitzes i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG jedenfalls, daß an ihm die Leitung über den Einsatz der Taxen durchgeführt wird, die telefonischen Beförderungsaufträge entgegengenommen und an die Fahrer weitergeleitet und die Unterlagen über die Fahrzeugdisposition und den Fahrereinsatz geführt werden, die der Genehmigungsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit gem. §§ 54, 54a PBefG jederzeit zugänglich sein müssen.

Normenkette:

PBefG §§ 26, 47 ;
Fundstellen
ZfS 1995, 80