VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.1994
10 S 1215/93
Normen:
BaWüVwVfG § 48; StVG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ; StVZO §§ 15, 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 459
DRsp II(294)273a
DÖV 1994, 1055
VRS 88, 159
VerkMitt 1995, 24
r+s 1994, 310

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.04.1994 (10 S 1215/93) - DRsp Nr. 1995/3808

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1994 - Aktenzeichen 10 S 1215/93

DRsp Nr. 1995/3808

1. Eine deutsche Fahrerlaubnis, die aufgrund der Vorlage eines gefälschten ausländischen Führerscheins erteilt wurde, ist nicht nach §§ 4 Abs. 1 StVG, 15b Abs. 1 StVZO zu entziehen, sondern gem. § 48 LVwVfG zurückzunehmen. Das Rücknahmeermessen ist in einem solchen Fall auf Null reduziert. 2. Beruft sich der Inhaber eines gefälschten ausländischen Führerscheins darauf, er besitze gleichwohl die ausländische Fahrerlaubnis, so gehört es zu seinen Mitwirkungspflichten, dies etwa unter Vorlage eines neuen Führerscheindokumentes darzutun; genügt er seiner Mitwirkungspflicht nicht, ist eine weitere Aufklärung von Amts wegen nicht veranlaßt.

Normenkette:

BaWüVwVfG § 48; StVG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ; StVZO §§ 15, 15b Abs. 1 ;

Hinweise: