VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.01.1996 (5 S 2104/95) - DRsp Nr. 1996/29848
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 5 S 2104/95
DRsp Nr. 1996/29848
1. ... 2. Zur Bestimmung des "Pflichtigen" einer Verfügung nach § 16 Abs. 8StrG sind die allgemeinen Grundsätze der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit heranzuziehen. 3. Meldet der Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 27 Abs. 3 S. 1 StVZO nach Veräußerung seines Kraftfahrzeugs Name und Anschrift des Erwerbers nicht der Zulassungsstelle, kann er später unter dem Gesichtspunkt der Verhaltensverantwortlichkeit zur Entfernung des straßenrechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs herangezogen werden, wenn sich dessen neuer Halter und der Fahrer nicht ermitteln lassen.