VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.1994
10 S 2847/92
Normen:
AbfG § 1; BWAbfG § 20;
Fundstellen:
ZfS 1994, 351

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.1994 (10 S 2847/92) - DRsp Nr. 1995/3717

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.1994 - Aktenzeichen 10 S 2847/92

DRsp Nr. 1995/3717

1. Ist die ursprüngliche objektive Zweckbestimmung eines Lkw mit Kranaufbau entfallen, weil er nicht mehr fahrtauglich und zum Straßenverkehr zugelassen ist, so handelt es sich regelmäßig um Abfall im objektiven Sinn, wenn aus ihm Öl austritt und eine Reparatur weder wirtschaftlich noch vom Eigentümer zu erwarten ist. 2. Beruft sich der Eigentümer demgegenüber darauf, er nutze den Kranwagen nur als stationären Kran, so vermag das den Kranwagen jedenfalls dann nicht dem Abfallrechtsregime zu entziehen, wenn nicht nachweisbar ist, daß dieser eingeschränkte Zweck zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch erreichbar war.

Normenkette:

AbfG § 1; BWAbfG § 20;
Fundstellen
ZfS 1994, 351