VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.1994 (5 S 1781/93) - DRsp Nr. 1995/9954
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.1994 - Aktenzeichen 5 S 1781/93
DRsp Nr. 1995/9954
1. Verkehrszeichen zur Regelung des Verkehrs nach den §§ 39 - 43StVO sind Allgemeinverfügungen und damit allein Gegenstand einer Anfechtungsklage.2. Zur Klagebefugnis eines Anwohners gegen ein in einer anderen Straße stehendes Verkehrszeichen, durch das Verkehr in seine Straße abgedrängt wird.3. Die gegen das Verkehrszeichen Nr. 357 zu § 42 Abs. 7StVO (Sackgasse) gerichteten Anfechtungsklagen sind bereits unstatthaft. Dieses Verkehrszeichen enthält lediglich einen Hinweis, ohne selbst regelnden Charakter zu haben, so daß seine Qualifizierung als - anfechtbarer - Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG ausscheidet.