VGH Bayern vom 11.12.1990
11 B 90.3048
Normen:
StVG § 2 a Abs.2 Nr.2; StVZO §§ 12 d ff.;
Fundstellen:
DRsp II(294)246c
VRS 81, 67
VerkMitt 1991, 72

VGH Bayern - 11.12.1990 (11 B 90.3048) - DRsp Nr. 1992/10468

VGH Bayern, vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 11 B 90.3048

DRsp Nr. 1992/10468

»Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach der angeordneten Teilnahme an einem Nachschulungskurs eine weitere Zuwiderhandlung nach Abschnitt A oder zwei weitere Zuwiderhandlungen nach Abschnitt B der Anlage zu § 2 a StVG, so ist die erneute Ablegung der Befähigungsprüfung für die erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuordnen, wenn der Betroffene im Rahmen einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen verkehrsrechtlicher Zuwiderhandlungen verpflichtet wurde, 20 Fahrstunden in einer Fahrschule zu absolvieren, dieser Verpflichtung entsprochen hat und seitdem im Straßenverkehr nicht mehr auffällig wurde.«

Normenkette:

StVG § 2 a Abs.2 Nr.2; StVZO §§ 12 d ff.;
Fundstellen
DRsp II(294)246c
VRS 81, 67
VerkMitt 1991, 72