VGH Bayern - Beschluß vom 06.04.1994
11 B 93.3927
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
VerkMitt 1994, 78

VGH Bayern - Beschluß vom 06.04.1994 (11 B 93.3927) - DRsp Nr. 1995/3642

VGH Bayern, Beschluß vom 06.04.1994 - Aktenzeichen 11 B 93.3927

DRsp Nr. 1995/3642

Ein Anwohner einer Straße hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Aufstellung eines Halteverbotsschildes gegenüber seiner Garage, wenn er durch Umgestaltung des Einfahrtsbereichs (hier: Zurückversetzen oder Beseitigen einer Thujenhecke) die Situation so verbessern kann, daß ein Befahren der Garage auch bei gegenüber geparkten Fahrzeugen unschwer möglich ist.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
VerkMitt 1994, 78