VGH Bayern - Beschluß vom 07.12.1990 (11 CS 90.2458) - DRsp Nr. 1994/13919
VGH Bayern, Beschluß vom 07.12.1990 - Aktenzeichen 11 CS 90.2458
DRsp Nr. 1994/13919
Wird der Inhaber eines Probeführerscheins das 2. Mal bei einer Trunkenheitsfahrt ertappt, so darf die Fahrerlaubnis in der Regel nicht nur hinsichtlich von Fahrten in der Freizeit entzogen, für berufliche Fahrten aber belassen werden, nur weil der Alkoholgenuß stets in der Freizeit und nie während der Arbeitszeit stattgefunden hat.