I. Um die Mißstände zu vermeiden, die beim An- und Abfahrtsverkehr zur Waldgaststätte Großhesselohe auf den Zufahrtswegen zu dieser Gaststätte (Promenadeweg, Georg-Kalb-Straße) auftreten, regelte die beklagte Gemeinde am 8. Mai 1991 folgendes:
"1. Der Promenadeweg wird für den Verkehr mit Kraftwagen gemäß Zeichen 251 StVO (Verbot für Kraftwagen) gesperrt. Von diesen Verkehrsverbot sind Inhaber von Sonderausweisen der Gemeinde Pullach im Isartal ausgenommen.
2. Am Beginn der Straße ist im Vollzug dieser Anordnung das Zeichen 251 StVO und das Zusatzzeichen "mit Sonderausweis frei" aufzustellen. Zur Durchsetzung des Verkehrsverbotes ist ferner eine Schranke aufzustellen. Auf dieser Schranke sind die Zeichen 251 StVO und "mit Sonderausweis frei" anzubringen. Die genannten Verkehrszeichen sind zunächst abzudecken, die Schranke offen zu halten.
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