VGH Bayern - Beschluß vom 17.12.1991
11 B 91.2603
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 251), § 44 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1992, 272
DRsp II(286)245d
DÖV 1992, 671
NZV 1992, 382
VRS 83, 226
VerkMitt 1992, 67
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 91.645

VGH Bayern - Beschluß vom 17.12.1991 (11 B 91.2603) - DRsp Nr. 1993/2281

VGH Bayern, Beschluß vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 11 B 91.2603

DRsp Nr. 1993/2281

»Es ist nicht zulässig, die Sperrung einer öffentlichen Straße privaten Beauftragten der Verkehrsbehörde (hier: Bediensteten einer Ausflugsgaststätte) zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Sperrung (Belegung aller vorhandenen Parkplätze) durch eine Dienstanweisung festgelegt und die Beauftragten daran ohne eigene Ermessensbefugnis gebunden sind.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 251), § 44 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 1;

I. Um die Mißstände zu vermeiden, die beim An- und Abfahrtsverkehr zur Waldgaststätte Großhesselohe auf den Zufahrtswegen zu dieser Gaststätte (Promenadeweg, Georg-Kalb-Straße) auftreten, regelte die beklagte Gemeinde am 8. Mai 1991 folgendes:

"1. Der Promenadeweg wird für den Verkehr mit Kraftwagen gemäß Zeichen 251 StVO (Verbot für Kraftwagen) gesperrt. Von diesen Verkehrsverbot sind Inhaber von Sonderausweisen der Gemeinde Pullach im Isartal ausgenommen.

2. Am Beginn der Straße ist im Vollzug dieser Anordnung das Zeichen 251 StVO und das Zusatzzeichen "mit Sonderausweis frei" aufzustellen. Zur Durchsetzung des Verkehrsverbotes ist ferner eine Schranke aufzustellen. Auf dieser Schranke sind die Zeichen 251 StVO und "mit Sonderausweis frei" anzubringen. Die genannten Verkehrszeichen sind zunächst abzudecken, die Schranke offen zu halten.