I. Um die Mißstände zu vermeiden, die beim An- und Abfahrtsverkehr zur Waldgaststätte Großhesselohe auf den Zufahrtswegen zu dieser Gaststätte (Promenadeweg, Georg-Kalb-Straße) auftreten, regelte die beklagte Gemeinde am 8. Mai 1991 folgendes:
"1. Der Promenadeweg wird für den Verkehr mit Kraftwagen gemäß Zeichen 251
2. Am Beginn der Straße ist im Vollzug dieser Anordnung das Zeichen 251
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