VGH Bayern - Urteil vom 25.07.1994
11 B 94.316
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 1995, 72
NZV 1994, 454
Vorinstanzen:
I. VG München - Urteil vom 10. November 1993 - M 6 K 92.5478 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

VGH Bayern - Urteil vom 25.07.1994 (11 B 94.316) - DRsp Nr. 1997/7477

VGH Bayern, Urteil vom 25.07.1994 - Aktenzeichen 11 B 94.316

DRsp Nr. 1997/7477

Zweifel an der Eignung eines Kraftfahrers bestehen nicht, wenn er zwar einmal Drogen konsumiert hat, seine Behauptung, er lebe seit längerer Zeit abstinent, jedoch nicht widerlegt werden kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis darf nicht darauf gestützt werden, daß seit dem letzten Konsum von Betäubungsmitteln noch nicht mehr als ein Jahr vergangen sei und daher Rückfallgefahr bestehe, da eine solche Rückfallgefahr wissenschaftlich nicht belegt ist. 2. Die Straßenverkehrsbehörde darf daher dem Kraftfahrer im Falle nicht nachweisbaren aktuellen Drogenkonsums den nachweis längerer Enthaltsamkeit durch Beibringung einer Haaranalyse auferlegen.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.