VGH Hessen - Beschluss vom 31.01.1994
2 UE 1764/91
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2, § 3b; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 2, 5, §§ 21, 23 Abs. 1 Satz 6, Abs. 7, § 47 Abs. 2 c, § 72 Abs. 2;
Fundstellen:
VerkMitt 1994, 79

VGH Hessen - Beschluss vom 31.01.1994 (2 UE 1764/91) - DRsp Nr. 1995/4007

VGH Hessen, Beschluss vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 2 UE 1764/91

DRsp Nr. 1995/4007

1. Eine Steuerbefreiung gemäß § 3 b KraftStG kommt nur für schadstoffarme Personenkraftwagen in Betracht. Der Ausschluß der Steuerbefreiung für Lastkraftwagen ist auch dann, wenn diese über einen schadstoffarmen Antriebsmotor verfügen, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. 2. Liegt für ein reihenweise gefertigtes Kraftfahrzeug eine vom Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO vor, wonach es sich um einen Lastkraftwagen handelt, ist es, solange die Typenbetriebserlaubnis wirksam ist, Zulassungsbehörden und Verwaltungsgerichten auf Grund der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsaktes verwehrt, das Fahrzeug als (schadstoffarmen) Personenkraftwagen anzuerkennen.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2, § 3b; StVZO § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, 2, 5, §§ 21, 23 Abs. 1 Satz 6, Abs. 7, § 47 Abs. 2 c, § 72 Abs. 2;