VGH Hessen - Urteil vom 30.05.1994
11 UE 1684/92
Normen:
HessSOG §§ 6, 7, 8, 47, 49, 85, 113; StVO § 41 (Zeichen 283);
Fundstellen:
NVwZ-RR 1995,29
ZfS 1995, 119

VGH Hessen - Urteil vom 30.05.1994 (11 UE 1684/92) - DRsp Nr. 1995/9559

VGH Hessen, Urteil vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 11 UE 1684/92

DRsp Nr. 1995/9559

1. Ein Verstoß gegen ein Haltverbot (Zeichen 283 zu § 41 StVO) ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Diese kann durch Polizeibehörden im Wege unmittelbarer Ausführung nach § 8 Abs. 1 HessSOG beseitigt werden, wenn kein zur Behebung der Störung bereiter Verantwortlicher am haltenden Fahrzeug erreichbar ist. 2. Seit Einführung des Rechtsinstituts der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme in das hessische Polizeirecht ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges aus einer Haltverbotszone im Normalfall unmittelbare Ausführung (§ 8 HessSOG). Eine Ersatzvornahme kommt nur noch in Betracht, wenn ein Verantwortlicher zwar angetroffen wird, aber nicht bereit ist, die Störung selbst zu beseitigen. 3. Sowohl bei unmittelbarer Ausführung als auch bei Ersatzvornahme ist das Ermessen der Behörden hinsichtlich der Erhebung entstandener Kosten beim Störer im Regelfall auf die Kostenerhebung verdichtet. Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn die Störung nicht schuldhaft verursacht worden ist (im Anschluß an VGH Mannheim, NJW 1991, 1698 = ZfS 1992, 72).

Normenkette:

HessSOG §§ 6, 7, 8, 47, 49, 85, 113; StVO § 41 (Zeichen 283);

Hinweise: