BGH - Beschluss vom 13.01.2016
4 StR 532/15
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2b und Nr. 2d; StPO § 265;
Fundstellen:
NJW 2016, 1109
NStZ 2016, 216
NZV 2016, 288
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 24.08.2015

Vollendung eines Betrugs bei der Entfernung mit einem PKW von einer Tankstelle ohne Bezahlung der eingefüllten Treibstoffmenge; Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch das Streifen eines anderen PKWs im Rahmen einer Flucht vor der Polizei

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 4 StR 532/15

DRsp Nr. 2016/3384

Vollendung eines Betrugs bei der Entfernung mit einem PKW von einer Tankstelle ohne Bezahlung der eingefüllten Treibstoffmenge; Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch das Streifen eines anderen PKWs im Rahmen einer Flucht vor der Polizei

1. Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle setzt die Annahme der Tatvollendung voraus, dass der Täter durch (konkludentes) Vortäuschen seiner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Vermögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt.2. Mangels Irrtumserregung liegt jedoch kein vollendeter Betrug vor, wenn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird.3. In einem solchen Fall ist vielmehr regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betrugs auszugehen, wenn das Bestreben des Täters von Anfang an darauf gerichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vorhandenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten.4. Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 StGB verlangt - anders als in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB - hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz.5. Der Vorsatz des Täters muss deshalb auch die konkrete Gefahr umfassen.6.