FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.03.2010
1 K 157/07
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 2;

Von kommunalen Ordnungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern genutzte Fahrzeuge nicht nach § 3 Nr. 2 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 1 K 157/07

DRsp Nr. 2010/15541

Von kommunalen Ordnungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern genutzte Fahrzeuge nicht nach § 3 Nr. 2 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit

Für den Begriff der "Polizei" in § 3 Nr. 2 KraftStG kommt es auf die Begriffsbestimmung der Polizei im jeweiligen Landespolizeirecht an. Nach dem Landesrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern fallen unter "Polizei" nur die Polizeivollzugsbeamten und die Polizeibehörden des Landes, nicht aber die kommunalen Ordungsbehörden; deren Fahrzeuge sind daher nicht nach § 3 Nr. 2 KraftStG steuerbefreit.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwei PKW der Klägerin nach § 3 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (- KraftStG -) von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sind.

Mit gleichlautenden Anträgen vom ... stellte die Klägerin zunächst Anträge auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG für ihre beiden Fahrzeuge PKW VW Caddy, mit den amtlichen Kennzeichen ... und ..., die jährlich mit jeweils 108,00 EUR Kraftfahrzeugsteuer belegt sind. Zur Fahrzeugverwendung gab die Klägerin an, die Fahrzeuge würden für folgende Einsätze verwendet werden: