BGH - Urteil vom 15.02.2005
VI ZR 70/04
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 698
BGHZ 162, 161
DAR 2005, 266
MDR 2005, 748
NJ 2005, 273
NJW 2005, 1108
NZV 2005, 243
VRS 108, 326
VersR 2005, 663
ZGS 2005, 234
ZGS 2005, 84
ZIP 2005, 663
zfs 2005, 382
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 14.01.2004
LG Halle,

Voraussetzung einer den Wert eines beschädigten Fahrzeugs übersteigenden Schadensersatzleistung

BGH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen VI ZR 70/04

DRsp Nr. 2005/4264

Voraussetzung einer den Wert eines beschädigten Fahrzeugs übersteigenden Schadensersatzleistung

»Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten als Unfallgegner und Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.

Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des klägerischen Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige auf 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die Beklagte zu 1 erstattete vorprozessual 11.300 DM.