BGH - Urteil vom 15.02.2005
VI ZR 172/04
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 700
BGHZ 162, 170
DAR 2005, 268
NJW 2005, 1110
NZV 2005, 245
VRS 108, 331
VersR 2005, 1598
VersR 2005, 665
ZGS 2005, 232
ZGS 2005, 84
ZIP 2005, 666
zfs 2005, 385
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 11.05.2004
AG Bochum,

Voraussetzung einer den Wert eines beschädigten Fahrzeugs übersteigenden Schadensersatzleistung

BGH, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen VI ZR 172/04

DRsp Nr. 2005/4270

Voraussetzung einer den Wert eines beschädigten Fahrzeugs übersteigenden Schadensersatzleistung

»Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben.