BGH - Beschluß vom 10.11.2005
4 StR 431/05
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 109
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 27.04.2005

Voraussetzungen bei Eingriffen im fließenden Straßenverkehr

BGH, Beschluß vom 10.11.2005 - Aktenzeichen 4 StR 431/05

DRsp Nr. 2006/41

Voraussetzungen bei "Eingriffen" im fließenden Straßenverkehr

Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Betruges und Nötigung - ebenfalls unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung - zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die allgemein auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB) hat keinen Bestand.