OLG München - Urteil vom 29.11.1996
21 U 2676/96
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 § 13 ; VVG § 149 ; ZPO §§ 141 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1997, 25
OLGReport-München 1997, 26
r+s 1997, 323
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 22291/95

Voraussetzungen der Eintrittspflicht aus einer Kaskoversicherung bei behauptetem Kfz Diebstahl - Bild der Entwendung

OLG München, Urteil vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 21 U 2676/96

DRsp Nr. 1998/12484

Voraussetzungen der Eintrittspflicht aus einer Kaskoversicherung bei behauptetem Kfz Diebstahl - Bild der Entwendung

»1. Voraussetzungen der Eintrittspflicht aus einer Kaskoversicherung bei behauptetem Kfz Diebstahl. Der Kläger muß das äußere Bild der Entwendung des versicherten Fahrzeugs, nämlich ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen. Ihm obliegt der Strengbeweis (§ 286 ZPO), daß er das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt habe, an dem er es später gegen seinen Willen nicht mehr vorgefunden habe.2. Würdigung aller Umstände im konkreten Einzelfall nach Anhörung des Klägers als Partei gemäß § 141 ZPO (hier bestanden die schwerwiegenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers fort).«

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 § 13 ; VVG § 149 ; ZPO §§ 141 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten als Kaskoversicherin Wertersatz auf Grund eines behaupteten Kraftfahrzeugdiebstahls.

Der Kläger behauptet, es sei ihm am 08.02.1995 zwischen 14.30 Uhr und 17.30 Uhr auf der Via F. Aprile in Mailand das bei der Beklagten versicherte Kraftfahrzeug Marke Mitsubishi mit dem amtl. Kennzeichen ... gestohlen worden.