Der Kläger, ein selbständiger Landwirt, verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen Unfallverletzungen, die er sich am 11. Dezember 1984 bei Waldarbeiten zugezogen hat.
Die Arbeiten wurden in einem Waldgebiet ausgeführt, welches sich im Miteigentum mehrerer Personen befindet. Zu den Miteigentümern gehören u.a. der Kläger und die Ehefrau des Beklagten, nicht aber der Beklagte selbst. Das in dem Waldgebiet aufgearbeitete Holz wurde über ein Forstamt verkauft und der Erlös nach Abzug der Kosten auf alle Miteigentümer anteilig verteilt. Zu den Kosten rechnete auch die Vergütung, die an Miteigentümer für Arbeitsleistungen ausgezahlt wurde. Zuständige Berufsgenossenschaft ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft H. -N. , bei der die Eigentümer unter dem Namen "Waldgenossenschaft U. " geführt werden.
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