BGH - Urteil vom 13.05.1969
VI ZR 270/67
Normen:
StVG §§ 7, 18 ;
Fundstellen:
VersR 1969, 827

Voraussetzungen der Halterhaftung

BGH, Urteil vom 13.05.1969 - Aktenzeichen VI ZR 270/67

DRsp Nr. 1994/5877

Voraussetzungen der Halterhaftung

Für die Haftung nach §§ 7, 18 StVG kommt es nur darauf an, ob sich der Unfall bei dem Betrieb des betreffenden Kfz ereignet hat. Zweifel darüber, ob das Verhalten des Fahrers für den Unfall ursächlich war, gehen im Rahmen der Gefährdungshaftung nach dem StVG zu Lasten des in Anspruch genommen Fahrzeughalters, da sie die Feststellung der Verursachung durch ein unabwendbares Ereignis ausschließen.

Normenkette:

StVG §§ 7, 18 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 17.12.1960, VRS 20, 166 = VersR 1961, 253.

Fundstellen
VersR 1969, 827