OLG Karlsruhe - Urteil vom 23.12.2014
9a U 15/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
VersR 2015, 613
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 36/13

Voraussetzungen der Herabsetzung des Krankentagegeldes in der privaten Krankenversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2014 - Aktenzeichen 9a U 15/14

DRsp Nr. 2015/599

Voraussetzungen der Herabsetzung des Krankentagegeldes in der privaten Krankenversicherung

1. Für eine mögliche Anpassung der Höhe des Krankentagegeldes und des Beitrages beim Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages einseitig durch den Versicherer ist von vornherein kein Raum, wenn beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden ist. 2. Die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zugrunde gelegten Betrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 4 Abs. 4 MB/KT ist unwirksam, weil die Regelungen in § 4 Abs. 4 auch i. V. m. § 2 Abs. 2 MB/KT einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten. 3. § 4 Abs. 4 MB/KT benachteiligt den Kläger entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. 4. Die Regelungen zur Herabsetzung des Krankentagegeldes verstoßen im Übrigen gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, und sind auch deshalb unwirksam. 5. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.11.2013 im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.