Hinweis:
Zu [1]: Daß aus schadensrechtlicher Sicht die Interimslösung bisweilen sogar in den Bereich der eigenen Obliegenheiten des Geschädigten aus § 254 Abs. 2 BGB rücken kann, zeigen einschlägige Urteile aus der Mietwagenkosten-Rechtsprechung (etwa ES Kfz-Schaden D-1/17, 30, 34, 39, 41). Es wäre für den Betroffenen wohl kaum verständlich, wenn der Kaskoversicherer in solchen Fällen abwinken würde!
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