OLG Hamm - Urteil vom 06.02.1987
20 U 305/86
Normen:
AKB § 13 Nr. 10 (a.F.) ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-2/12
VersR 1988, 571
ZfS 1988, 256

Voraussetzungen der Neuwertentschädigung in der Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.1987 - Aktenzeichen 20 U 305/86

DRsp Nr. 1995/1641

Voraussetzungen der Neuwertentschädigung in der Kaskoversicherung

Zweckgebundene Neupreis-Entschädigung in der Kfz-Vollkaskoversicherung: (a) Die Sicherstellung der Reinvestition der Versicherungsleistung wird durch den Erwerb eines provisorisch eingesetzten Interimswagens nicht ausgeschlossen. (b) Zur Sicherstellung reicht die Vorlage eines Neuwagen-Kaufvertrages - sei es auch mit bloßer Gattungsbezeichnung des Fahrzeugs - aus.

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 10 (a.F.) ;

Hinweise:

Hinweis:

Zu [1]: Daß aus schadensrechtlicher Sicht die Interimslösung bisweilen sogar in den Bereich der eigenen Obliegenheiten des Geschädigten aus § 254 Abs. 2 BGB rücken kann, zeigen einschlägige Urteile aus der Mietwagenkosten-Rechtsprechung (etwa ES Kfz-Schaden D-1/17, 30, 34, 39, 41). Es wäre für den Betroffenen wohl kaum verständlich, wenn der Kaskoversicherer in solchen Fällen abwinken würde!