BGH - Urteil vom 04.03.1976
VI ZR 14/75
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2, § 253, § 242 ;
Fundstellen:
DAR 1976, 183
DB 1976, 956
DRsp I(123)194a
ES Kfz-Schaden A-3/10
MDR 1976, 653
NJW 1976, 1202
VRS 51, 1
VersR 1976, 732

Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH, Urteil vom 04.03.1976 - Aktenzeichen VI ZR 14/75

DRsp Nr. 1994/1451

Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

»Zur Frage, wann der Eigentümer eines beschädigten neuwertigen Personenkraftwagens sich nicht mit einer Instandsetzung begnügen muß, sondern seinen Schadenersatzanspruch auf der Grundlage eines Neuerwerbs abrechnen darf.«

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2, § 253, § 242 ;

Gründe:

Wie das Berufungsgericht [OLG Nürnberg] zutreffend bemerkt, überwiegt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung, daß jedenfalls nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (beides stellt das Berufungsgericht fest) sich der Geschädigte in der Regel nicht mit einer Instandsetzung abfinden muß, sondern eine Entschädigung »auf Neuwagenbasis« fordern dar.

Der BGH hat die Frage bisher noch nicht zu entscheiden gehabt (das Urteil vom 29.6.1965 [ES Kfz-Schaden A-3/1] betraf einen Sonderfall). Sie ist jedenfalls für Fälle von der Art des vorliegenden [Fahrleistung von nur 131 km, 1 Tag Gebrauchsdauer] im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten, wobei auf die weitere Frage nicht eingegangen zu werden braucht, inwieweit, d.h. bis zu welcher Fahrleistung und Gebrauchsdauer, für »fast neuwertige« Fahrzeuge entsprechendes zu gelten hat.