OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2018
24 U 13/18
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 140/15

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 24 U 13/18

DRsp Nr. 2019/4073

Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts hinsichtlich einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

Das dem Versicherungsnehmer aufgrund nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung zustehende Widerspruchsrecht gegen eine Kapitallebensversicherung ist nicht dadurch verwirkt, dass der Versicherungsnehmer vier Jahre nach Abschluss der Versicherung eine Risikozwischenfinanzierung zum Zwecke einer Beitragssenkung und zu einem späteren Zeitpunkt eine gänzliche Beitragsfreistellung durchgeführt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17.11.2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.021,25 nebst Zinsen iHvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 91% und die Beklagte zu 9%. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 23% und die Beklagte zu 77%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1;

Gründe

I.