BGH - Urteil vom 28.01.1975
VI ZR 143/73
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1975, 183
DB 1975, 688
DRsp I(123)187a
ES Kfz-Schaden E/12
NJW 1975, 922
VRS 48, 321

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

BGH, Urteil vom 28.01.1975 - Aktenzeichen VI ZR 143/73

DRsp Nr. 1994/1455

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

»Dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs steht der Nutzungsausfallanspruch auch dann zu, wenn er den Wagen während der Reparaturzeit nicht hätte fahren können, aber mit seiner Verlobten darüber einig war, daß der Wagen ihr zur Verfügung stehen solle, falls er ihn selbst nicht nutzen könne oder wolle (Ergänzung zum Urteil vom 16.10.1973 [ES Kfz-Schaden E/11]).«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Nutzungsausfall[ersatz]anspruch nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht besteht, wenn der Geschädigte seinen Wagen in der Reparaturzeit, gleich ob aus unfallunabhängigen oder unfallabhängigen Gründen, nicht hätte nutzen können, da dann keine »fühlbare« Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt.

Das Berufungsgericht bejaht jedoch einen Vermögensschaden des Halters dann, wenn das Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit nach der bereits vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung von Familienangehörigen hätte benutzt werden sollen (Senatsurteil, VersR 1974, 171 [ES Kfz-Schaden E/11]). Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Satz auch im Streitfall, bei dem die Verlobte den Wagen mitbenutzen wollte, angewandt. ...