LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2017
5 Sa 508/16
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; EntgFG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 527
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 19.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 855/15

Voraussetzungen des Beginns der Frist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eines ArbeitsverhältnissesRechtsfolgen einer unwirksamen fristlosen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 508/16

DRsp Nr. 2017/14726

Voraussetzungen des Beginns der Frist für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Rechtsfolgen einer unwirksamen fristlosen Kündigung

1. Eine auf angebliche unzulässige Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken gestützte außerordentliche Kündigung ist schon wegen Versäumung der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam, wenn der Arbeitgeber nicht vorträgt, welche Ermittlungen in der Zeit vor Ausspruch der Kündigung noch notwendig waren und welche Nachforschungen er noch angestellt hat. 2. Ein Arbeitnehmer ist nach Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung nicht verpflichtet, seine Arbeitskraft von sich aus anzubieten. Da der Arbeitgeber mit der unwirksamen Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer den entgegen gesetzten Willen zum Ausdruck gebracht hat, kann der Arbeitnehmer regelmäßig eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten. 3. Ein Schadensersatzanspruch wegen unbefugter Nutzung eines Firmenfahrzeugs zu privaten Zwecken kann nicht allein auf die Annahme eines bestimmten Treibstoffverbrauchs je 100 km gestützt werden. 4. Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nicht mit Nettobeträgen wirksam aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt.

Tenor

1. 2.