OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2023
19 U 120/22
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2023, 232
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2703/20

Voraussetzungen des Zustandekommens eines MaklervertragesProvisionspflicht der bloßen Bekanntgabe des Kaufpreises bei Vorkenntnis des Interessenten im ÜbrigenFormularmäßige Vereinbarung der Unerheblichkeit der Vorkenntnis des MaklerkundenAnforderungen an ein nachträgliches Provisionsversprechen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 19 U 120/22

DRsp Nr. 2023/9042

Voraussetzungen des Zustandekommens eines Maklervertrages Provisionspflicht der bloßen Bekanntgabe des Kaufpreises bei Vorkenntnis des Interessenten im Übrigen Formularmäßige Vereinbarung der Unerheblichkeit der Vorkenntnis des Maklerkunden Anforderungen an ein nachträgliches Provisionsversprechen

1. Vom Zustandekommen eines Maklervertrages ist immer dann auszugehen, wenn der Makler ein Grundstück unter Hinweis auf die Provisionspflicht anbietet und ein Interessent sich Objektangaben machen lässt und weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt. Die Inanspruchnahme von Maklerleistungen allein reicht hierfür nicht aus. 2. Zwar kann ein Maklervertrag grundsätzlich auch noch nach Erbringung der Nachweisleistung durch den Makler abgeschlossen werden. Wird die Provision allerdings zu einem Zeitpunkt versprochen, zu dem die Maklerleistung bereits erbracht ist, muss das Provisionsverlangen ausdrücklich gestellt werden. Denn der Auftraggeber muss in dieser Situation nicht mehr damit rechnen, vom Makler nachträglich auf Zahlung einer Provision in Anspruch genommen zu werden.