OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.03.2023
8 U 17/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 546; ZPO § 529; BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 242; BGB a.F. § 357 Abs. 8; BGB a.F. § 357 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2; BGB § 356 Abs. 3 S. 2;

Voraussetzungen für den wirksamen Widerruf eines BauvertragsRückzahlungsanspruch nach Widerruf eines BauvertragsWiderrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen BauverträgenNachträge als selbstständige BauverträgeTreuwidrigkeit bei Ausübung eines Widerrufsrechts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 8 U 17/23

DRsp Nr. 2023/10042

Voraussetzungen für den wirksamen Widerruf eines Bauvertrags Rückzahlungsanspruch nach Widerruf eines Bauvertrags Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Bauverträgen Nachträge als selbstständige Bauverträge Treuwidrigkeit bei Ausübung eines Widerrufsrechts

Ein Nachtrag ist grundsätzlich ein vom ursprünglichen Werkvertrag losgelöster weiterer Werkvertrag, der auch gesondert widerrufen werden kann. Soweit der Nachtrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g BGB.

Tenor

1.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.04.2023.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 546; ZPO § 529; BGB § 312b Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 3 S. 1; BGB § 242; BGB a.F. § 357 Abs. 8; BGB a.F. § 357 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2; BGB § 356 Abs. 3 S. 2;

Gründe