I. Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht bereits dem Grunde nach abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch:
1. Verschuldenshaftung der Beklagten:
a) Soweit dem Beklagten zu 2) als Fahrer ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO zur Last gelegt werden kann (unterlassene Zeichengebung), das Landgericht zutreffend die Kausalität dieses Pflichtverstoßes für den späteren Unfall verneint:
Insoweit kann zunächst auf die detaillierten Ausführungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, Bezug genommen werden (Ersturteil Seite 10 f., Blatt 58 f. d.A.).
Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
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