OLG Stuttgart - Urteil vom 11.02.1993
13 U 91/92
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)378c-d
r+s 1993, 420

Voraussetzungen für eine ausnahmsweise ersatzfähige Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 13 U 91/92

DRsp Nr. 1994/2197

Voraussetzungen für eine ausnahmsweise ersatzfähige Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis

1. Voraussetzungen für eine ausnahmsweise ersatzfähige Abrechnung eines Kfz-Schadens auf Neuwagenbasis bei Fahrzeugen, die mehr als 1000 km gelaufen sind.2. insbesondere: Voraussetzung beweismäßiger Erschwerung der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aufgrund der Art der Schäden.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Gründe:

»Nach der Rechtspr. des BGH ..., der auch der Senat folgt, kommt bei Fahrleistungen eines Neuwagens von über 1000 km eine Schadenberechnung auf Neuwagenbasis nur in drei eng auszulegenden Ausnahmefällen in Frage, nämlich wenn a) Teile beschädigt worden sind, die für die Sicherheit des Fahrzeugs von Bedeutung sind und trotz Reparatur ein Unsicherheitsfaktor bleibt, b) nach durchgeführter Reparatur erhebliche Schönheitsfehler ... zurückbleiben ... oder c) eine Beschädigung stattgefunden hat, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann ... und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt.