BGH - Urteil vom 26.10.2016
IV ZR 193/15
Normen:
VVG § 6 Abs. 2 S. 1; VVG § 6 Abs. 4 S. 1; VVG § 93;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 375/13
OLG Celle, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 305/14

Voraussetzungen für eine Neupreisentschädigung im Rahmen der Versicherung eines Leasing-Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen IV ZR 193/15

DRsp Nr. 2016/19536

Voraussetzungen für eine Neupreisentschädigung im Rahmen der Versicherung eines Leasing-Fahrzeugs

1. Zur Neupreisentschädigung bei Versicherung eines Leasing-Fahrzeugs.2. Nach der Klausel "Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird." beginnt die Frist nach der Feststellung der Entschädigung, zu laufen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 2 S. 1; VVG § 6 Abs. 4 S. 1; VVG § 93;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kraftfahrzeugkaskoversicherung für ein geleastes Fahrzeug nach dessen unfallbedingtem Totalschaden eine den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neupreisentschädigung zusteht.