OLG Oldenburg - Urteil vom 22.12.1993
2 U 210/93
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 II e ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden H-1/16
OLGReport-Oldenburg 1994, 54
VersR 1994, 1335
ZfS 1995, 21

Voraussetzungen für entschädigungspflichtigen Unfall in der Fahrzeugversicherung - Verunreinigung durch von einer Brücke herabspritzende Farbpartikel

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 2 U 210/93

DRsp Nr. 1995/5010

Voraussetzungen für entschädigungspflichtigen Unfall in der Fahrzeugversicherung - Verunreinigung durch von einer Brücke herabspritzende Farbpartikel

»Ein entschädigungspflichtiger Unfall liegt in der Fahrzeugversicherung nicht vor, wenn beim Unterfahren einer Brücke dort bei Farbspritzarbeiten entstandene Farbpartikel auf das versicherte Fahrzeug gelangen und es (nur) verunreinigen, so daß eine alsbald durchgeführte einfache Reinigung Lackschäden verhindert hätte, wenn aber eine solche Reinigung unterbleibt, die Farbpartikel später aushärten und sich jetzt selbst mit Kunststoff- oder Lacklösemitteln nicht mehr entfernen lassen.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 II e ;

Gründe:

Die Klage könnte nur dann begründet sein, wenn ein bedingungsgemäß versicherter Unfall im Sinne von § 12 Nr. 1 II e AKB auch dann vorliegt, wenn ein Schaden am Lack eines versicherten Fahrzeugs nicht durch den Aufprall von Farbpartikeln, sondern durch deren Trocknung und Aushärtung entstanden ist. Das verneint der Senat. Der Versicherungsfall »Unfall« ist in § 12 Nr. 1 II e AKB definiert als ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind ausgenommen.