Unter dem 21. Dezember 1989 erteilten die klagenden Versicherungen der K.-AG in N. eine "Transport-General-Police" für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991. Beim Vertragsabschluß wurden die Klägerinnen durch die V.- und W. KG vertreten, die im Jahre 1985 mit der Klägerin zu 1 einen Agenturvertrag geschlossen hatte. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die als Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 30. März 1993 überreichte Kopie Bezug genommen.
Im Text der Generalpolice, die die V.- und W. KG in Vollmacht der beteiligten Versicherer unterzeichnete, heißt es u.a.:
"§ 12 Beteiligungs- und Führungsklausel
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