OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.1993
18 U 331/92
Normen:
RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
VersR 1995, 401
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 49/92

Voraussetzungen für Forderungsübergang aufgrund erfolgter Leistung seitens des Transportversicherers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.1993 - Aktenzeichen 18 U 331/92

DRsp Nr. 1995/4521

Voraussetzungen für Forderungsübergang aufgrund erfolgter Leistung seitens des Transportversicherers

»1. Der in § 67 VVG normierte gesetzliche Forderungsübergang aufgrund erfolgter Leistung seitens des Versicherers setzt voraus, daß der Anspruch zum Zeitpunkt der Überleitung in der Person des Versicherungsnehmers noch besteht. 2. Arbeitet ein Versicherungsagent für einen führenden Versicherer, dessen Maßnahmen und Entscheidungen sich die übrigen Versicherer zu unterwerfen haben und verwaltet dessen Transportversicherungspolicen, handelt es sich um eine durch die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gedeckte Tätigkeit.«

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1 ; VVG § 67 ;

Tatbestand:

Unter dem 21. Dezember 1989 erteilten die klagenden Versicherungen der K.-AG in N. eine "Transport-General-Police" für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991. Beim Vertragsabschluß wurden die Klägerinnen durch die V.- und W. KG vertreten, die im Jahre 1985 mit der Klägerin zu 1 einen Agenturvertrag geschlossen hatte. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die als Anlage zum Schriftsatz der Klägerinnen vom 30. März 1993 überreichte Kopie Bezug genommen.

Im Text der Generalpolice, die die V.- und W. KG in Vollmacht der beteiligten Versicherer unterzeichnete, heißt es u.a.:

"§ 12 Beteiligungs- und Führungsklausel