Vorbemerkung

Autor: Rinklin

Bei der Bearbeitung von Mandaten im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten sollte der Verteidiger in gewissen Konstellationen sehr genau prüfen, ob er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegt bzw. diesen aufrechterhält und damit den Mandanten u.U. der Gefahr einer Verurteilung nach dem Strafgesetz aussetzt. Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn dem Mandanten z.B. eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG zur Last gelegt wird, bei Durchführung der Hauptverhandlung wegen möglicher Feststellungen zur relativen Fahruntüchtigkeit aber eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB droht. Die Konsequenzen für den Mandanten wären dramatisch. Bei der Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG müsste er als Ersttäter mit der Ahndung in Form der Regelgeldbuße i.H.v. 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und der Eintragung von zwei Punkten nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StVG im FAER rechnen. Bei der Verurteilung wegen einer Straftat nach § 316 StGB hingegen würde das Gericht beim Ersttäter wohl auf Geldstrafe erkennen und gleichzeitig die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer anschließenden isolierten Sperre gem. §§ 69, 69a StGB anordnen. Zudem würden drei Punkte nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG im FAER eingetragen werden.