Autor: Weingran |
Die
§ 37 StVO dient in allererster Linie dem Verkehrsfluss und regelt das Aufeinandertreffen von i.d.R. sich kreuzenden Fahrwegen. In Verbindung mit der BKatV soll aber gerade auch einer der Hauptunfallursachen im Straßenverkehr entgegengewirkt werden.
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