Vorbemerkung

Autor: Weingran

Grundsatz

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gibt den Rahmen vor. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) füllt diesen aus. Die StVO beschränkt sich darauf, den Grundsatz aufzustellen, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug i.d.R. so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird (§ 4 StVO).

Halber Tachowert

Als Grundregel mag die Faustformel "Abstand gleich halber Tachowert" ausreichen.

Schutzzweck der Norm