BVerfG - Beschluß vom 29.06.1995
2 BvR 2631/94
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1, 103 Abs. 1 ; StVollzG § 68 Abs. 2 S. 2 § 109 ff. ;
Fundstellen:
NJW 1996, 835
NStZ 1995, 613
ZfStrVO 1996, 175
Vorinstanzen:
I. LG Regensburg - StVK Straubing - Beschluß vom 26.07.1994 - 3 StVK 115/91 (89),
OLG Nürnberg, vom 23.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 998/94
III. LG Regensburg - StVK Straubing - Beschluß vom 28.09.1994 - 3 StVK 115/91 (68),
OLG Nürnberg, vom 28.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 1221/94

Vorenthaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug - Anspruch auf rechtliches Gehör

BVerfG, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 2631/94

DRsp Nr. 1996/4184

Vorenthaltung einer Zeitschrift im Strafvollzug - Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Ist es Ziel des Vollzuges, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 S. 1 StVollzG), so soll er lernen, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, ihre Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken zu bestehen. Ein so verstandener Strafvollzug kann nicht nur Ansprüche des Gefangenen begründen, sondern unter Umständen auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen, die erforderlich sind, um die inneren Voraussetzungen für eine spätere straffreie Führung des Gefangenen zu fördern. Dabei ist auch die von dem Gefangenen begangene Straftat nicht ohne Bedeutung.2. Es ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, wenn einem Gefangenen, der aus Ausländerhaß ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand gesetzt und dabei den Tod von vier Menschen verursacht hat, die "HNG-Nachrichten", eine Zeitschrift mit rechtsradikalen Inhalten, vorenthalten werden.