BGH - Urteil vom 09.02.1993
VI ZR 23/92
Normen:
SVG § 91a, § 81 ;
Fundstellen:
BGHR SVG § 81 Abs. 1 Wehrdiensteigentümlich 1
DAR 1993, 189
MDR 1993, 701
NZV 1993, 227
VRS 85, 187
VersR 1993, 591

Vorfahrtsverletzung auf abgschlossenem Kasernegelände

BGH, Urteil vom 09.02.1993 - Aktenzeichen VI ZR 23/92

DRsp Nr. 1993/100

Vorfahrtsverletzung auf abgschlossenem Kasernegelände

»Ein Verkehrsunfall auf einem abgeschlossenen Kasernengelände ist nur dann durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissen i.S. des § 81 Abs. 1 SoldVG herbeigeführt, wenn er auf Lebensbedingungen beruht, die eng mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes verknüpft sind und sich deutlich von denjenigen des Zivillebens abheben. Das ist für eine Vorfahrtverletzung bei der Rückkehr von einem Diskothekenbesuch grundsätzlich zu verneinen (Abweichung vom BGH Urteil vom 8. Februar 1972 - VI ZR 173/70 - VersR 1972, 491).«

Normenkette:

SVG § 91a, § 81 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19. September 1985. Er sowie der Erstbeklagte hatten als Offiziersanwärter der Bundeswehr einen Lehrgang im Fliegerhorst F. besucht und waren dort aufgrund eines Angebotes der Bundeswehr freiwillig untergebracht. Als sie am Unfalltag gegen 23.05 Uhr nach einem Diskothekenbesuch in ihrer dienstfreien Zeit mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW des Erstbeklagten in den Fliegerhorst zurückkehrten, mißachtete der Erstbeklagte innerhalb des umzäunten Kasernengeländes die Vorfahrt eines anderen Fahrzeugs. Es kam zu einem Zusammenstoß. Der Kläger wurde hierbei schwer verletzt und später wegen eines Dauerschadens aus der Bundeswehr entlassen.