OLG Dresden - Beschluß vom 16.04.1996
1 Ws 107/96
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ; StVO § 111a ;
Fundstellen:
OLG-NL 1997, 71
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 646 Js 19800/94

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Berufungsgericht

OLG Dresden, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 107/96

DRsp Nr. 1998/4987

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Berufungsgericht

1. Maßgebend für die Entziehung einer Fahrerlaubnis im Urteil ist allein, ob bei dessen Erlaß ein Eignungsmangel des Angeklagten im Sinn von § 69 Abs. 1 S. 1 StGB noch besteht. Dies ist nicht allein wegen des Zeitablaufs seit der Tat und der seither beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr zu verneinen.2. Das für die Ermessensentscheidung über eine vorläufige Maßnahme nach § 111a StPO bedeutsame Sicherungsbedürfnis entfällt ebenfalls nicht allein durch Zeitablauf.3. Die Tatsache, daß das Amtsgericht eine Anordnung nach § 111a StPO bei Erlaß des Urteils unterlassen hat, steht deren Anordnung im Berufungsverfahren allenfalls dann entgegen, wenn das Amtsgericht zuvor eine derartige Anordnung ausdrücklich abgelehnt und die zu beurteilende Sachlage sich seither nicht verändert hat. Die Annahme einer solchen Bindungswirkung kommt nur dann in Betracht, wenn das Amtsgericht von seinem Ermessen tatsächlich Gebrauch gemacht und eine ablehnende Entscheidung überhaupt getroffen hat.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ; StVO § 111a ;

Gründe:

I.