OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2001
2 Ws 304/01
Normen:
StPO § 111 a § 121 ; StGB § 69 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 380
VRS 102, 56

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; langer Zeitraum zwischen Tat und Entziehungsentscheidung; Verhältnismäßigkeit; Beschleunigungsgrundsatz

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 2 Ws 304/01

DRsp Nr. 2002/166

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis; langer Zeitraum zwischen Tat und Entziehungsentscheidung; Verhältnismäßigkeit; Beschleunigungsgrundsatz

»1. Die Fahrerlaubnis kann auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111 a StPO entzogen werden. Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zu prüfen. 2. Verfahren, in denen dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, sind beschleunigt zu führen.«

Normenkette:

StPO § 111 a § 121 ; StGB § 69 ;

Gründe:

I.

Dem Angeschuldigten wird mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 4. September 2001 gewerbsmäßige Eingangsabgabenhinterziehung (§§ 369 Abs. 1 Ziffer 1, 370 Abs. 1 Ziffer 2; 373 , 375Abs. 1 zur Last gelegt. Gemeinsam mit mehreren Mittätern soll der Angeschuldigte als Kraftfahrer eines Lkw-Gespanns am 9. Januar 2001 rund 1,5 Mio Zigaretten von Polen aus in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt haben, ohne diese bei den Zollbehörden anzumelden. Nach den Frachtpapieren sollen sich auf dem von dem Angeschuldigten geführten Lkw rund 18 t gefrorene Zwiebeln befunden haben. Es soll ein Steuerschaden von rund 1,3 Mio DM entstanden sein.