EuGH - Urteil vom 28.02.2019
C-9/18
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 6;
Fundstellen:
DAR 2019, 319

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Ablehnung der Anerkennung eines in anderem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins - Auf der Grundlage eines Führerscheins nachgewiesenes Recht zum Führen eines Fahrzeugs

EuGH, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen C-9/18

DRsp Nr. 2019/3545

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Richtlinie 2006/126/EG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Ablehnung der Anerkennung eines in anderem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins – Auf der Grundlage eines Führerscheins nachgewiesenes Recht zum Führen eines Fahrzeugs

Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht untersagen, die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, dessen Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat und der von einem anderen Mitgliedstaat ohne Fahreignungsprüfung auf der Grundlage eines von einem weiteren Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgestellt worden ist, der wiederum im Umtausch für einen von einem Drittstaat ausgestellten Führerschein ausgegeben wurde.

Normenkette:

AEUV Art. 267; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 11 Abs. 6;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18).

Es ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Detlef Meyn wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis.