FG Nürnberg - Urteil vom 23.03.2023
6 K 719/22
Normen:
KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; StVZO § 23 Abs. 1 S. 1;

Vorliegen einer widerrechtlichen Benutzung des Fahrzeugs mit einem amtl. tschechischen Kennzeichen

FG Nürnberg, Urteil vom 23.03.2023 - Aktenzeichen 6 K 719/22

DRsp Nr. 2023/7300

Vorliegen einer widerrechtlichen Benutzung des Fahrzeugs mit einem amtl. tschechischen Kennzeichen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; StVZO § 23 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer widerrechtlichen Benutzung des Fahrzeugs mit dem amtl. tschechischen Kennzeichen X .

Der Kläger wohnt seit 1992 in Deutschland; er hat seinen Wohnsitz in 1 (BRD) .

Am 18.03.2021 wurde er in 2 mit dem PKW Mercedes ... mit dem amtl. tschechischen Kennzeichen X einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach den Feststellungen des Beklagten ist auf den Kläger in Deutschland kein Fahrzeug zugelassen.

Im Zug des weiteren Verfahrens gab der Kläger an, Halter des Fahrzeugs sei die Firma Y s.r.o. (künftig "Y") . Der Beklagte ging vom Vorliegen einer widerrechtlichen Benutzung aus und erließ am 26.08.2021 einen KFZ-Steuerbescheid, in dem es KFZ-Steuer für die Zeit von 18.03.2021 bis 23.08.2022 i.H.v. 57 € festsetzte.

Der Kläger legte Einspruch ein und wies auf das gegen ihn eingeleitete, jedoch eingestellte Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts, ein Fahrzeug trotz regelmäßigen Standorts im Inland nicht angemeldet zu haben. Der regelmäßige Standort im Inland habe nicht bewiesen werden können.