BGH - Urteil vom 19.10.2016
IV ZR 521/14
Normen:
VVG § 178 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2016, 1451
MDR 2016, 8
NJW 2016, 9
r+s 2016, 630
r+s 2018, 566
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 60/12
OLG Stuttgart, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 69/14

Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung in der privaten Unfallversicherung

BGH, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen IV ZR 521/14

DRsp Nr. 2016/17900

Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung in der privaten Unfallversicherung

In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist - anders als im Sozialversicherungsrecht nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 178 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr auf Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2000) unterhaltenen Unfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschäd igung von 34.000 € in Anspruch.