BGH - Urteil vom 16.11.2022
VIII ZR 436/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 989; BGB § 990 Abs. 1; GewO § 34 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2023, 403
WM 2023, 742
ZIP 2023, 2102
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 15/19
OLG Hamm, vom 02.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 105/20

Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten sale and rent back; Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 436/21

DRsp Nr. 2022/17769

Vorliegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back"; Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs

Zur Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts im Falle des (gewerbsmäßigen) Ankaufs von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer im Rahmen eines sogenannten "sale and rent back".

1. Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist.2. Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. August 2021 wird als unzulässig verworfen.