VGH Hessen - Beschluss vom 07.02.2023
2 B 1699/22
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 4;
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1482/22

Vorliegen von rechtskräftigen Entscheidungen über die Ahndung von Verkehrsverstößen als tatbestandliche Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis

VGH Hessen, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 2 B 1699/22

DRsp Nr. 2023/15821

Vorliegen von rechtskräftigen Entscheidungen über die Ahndung von Verkehrsverstößen als tatbestandliche Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3, S. 4;

Gründe

Die gemäß §§ 146, 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13. September 2022 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 9. August 2022 anzuordnen und dem Antragsgegner die vorläufige Herausgabe seines Führerscheins aufzugeben.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz6 VwGO allein zu prüfen hat, ergeben sich keine Gesichtspunkte, die zum Erfolg der Beschwerde führen.