SchlHOLG - Beschluss vom 15.11.2023
7 U 106/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
zfs 2024, 198
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 362/20

Vornahme der Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der Verkehrsteilnehmer zur gebotenen Klärung des Unfallhergangs

SchlHOLG, Beschluss vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 7 U 106/23

DRsp Nr. 2024/5875

Vornahme der Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge der Verkehrsteilnehmer zur gebotenen Klärung des Unfallhergangs

Tenor

1. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf bis 13.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 3.