BGH - Beschluss vom 15.09.2016
4 StR 90/16
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b;
Fundstellen:
BGHSt 61, 249
DAR 2016, 710
NJW 2016, 10
NJW 2016, 3462
NZV 2016, 585
NZV 2016, 6
VRS 131, 83
VRS 2016, 83
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.11.2015

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch das Zuhalten auf einen Passanten auf dem Bürgersteig

BGH, Beschluss vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 4 StR 90/16

DRsp Nr. 2016/17167

Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch das Zuhalten auf einen Passanten auf dem Bürgersteig

Der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ist durch Auslegung des Regelungsgehalts der Strafrechtsnorm zu bestimmen. Die Reichweite des Tatbestands des § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB ist daher nicht auf Überholvorgänge im Sinne der Straßenverkehrsordnung beschränkt.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2015 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. B. wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Gegen den Angeklagten A. B. hat es wegen versuchten Diebstahls die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je vier Euro verhängt. Mit ihren jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründeten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen.