OLG Hamm - Beschluss vom 30.03.2005
4 Ss OWi 173/05
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 c ; OWiG § 18 ; OWiG § 79 Abs. 5 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; OWiG § 80 a Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 2 a ; StPO § 271 ; StPO § 273 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 407
VRS 108, 447
Vorinstanzen:
AG Warburg - 7 OWi 361 Js 822/04 (457/04) - 03.11.2004,

Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß bei deutlichem Überschreiten allgemein zulässiger Höchstgeschwindigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 173/05

DRsp Nr. 2005/6342

Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß bei deutlichem Überschreiten allgemein zulässiger Höchstgeschwindigkeit

»Überschreitet ein Betroffener die gemäß Zeichen 274 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 100 km/h und die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 c) StVO allgemein geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 70 km/h liegt jedenfalls im Umfang der die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschreitenden Höchstgeschwindigkeit Vorsatz vor.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 c ; OWiG § 18 ; OWiG § 79 Abs. 5 ; OWiG § 79 Abs. 6 ; OWiG § 80 a Abs. 1 ; StVG § 25 Abs. 2 a ; StPO § 271 ; StPO § 273 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch das Amtsgericht Warburg wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" zu einer erhöhten Geldbuße von 450,00 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten Dauer unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näherer Darlegung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt.

II.